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Hilfe bei Nachprüfung durch Berufsunfähigkeitsversicherer

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Nachprüfung der Berufsunfähigkeit – Hilfe vom Anwalt bei (drohender) Leistungseinstellung

Wenn Sie Berufsunfähigkeitsrente vom Berufsunfähigkeitsversicherer erhalten, ist dennoch nicht sicher, dass dieser bis zum Ablauf der Versicherung leisten wird.

Denn hat der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungspflicht nach der Erstprüfung unbefristet anerkannt bzw. ist er zur Leistung gerichtlich verurteilt worden, darf er das Fortbestehen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit überprüfen. Führt die Prüfung zu dem (zutreffenden) Ergebnis, dass die Berufsunfähigkeit entfallen ist, darf die Berufsunfähigkeitsversicherung die Leistungen einstellen, und zwar spätestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Einstellungsmitteilung beim Versicherten. Die BU-Versicherung zahlt nicht mehr. So sehen es die meisten Versicherungsbedingungen vor.

Nachprüfung Berufsunfähigkeitsversicherung – Wann darf die Berufsunfähigkeitsversicherung die Leistung einstellen?

Einstellen darf der BU-Versicherer die Leistung nur, wenn bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit weggefallen ist. Das ist nach den üblichen Versicherungsbedingungen der Fall, wenn der Versicherte nicht mehr zu mindestens 50 % außerstande ist, seiner zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, oder er nun eine andere Tätigkeit ausübt, auf die er verwiesen werden kann (sogenannte Verweisungstätigkeit). Die Beweislast für den Wegfall der Berufsunfähigkeit trägt in der BU-Nachprüfung der Versicherer. 

Anwalt Nachprüfung Berufsunfähigkeit

BU will nicht mehr zahlen – Besserung der Gesundheit oder neuer Beruf allein reichen nicht aus

Der Wegfall von Berufsunfähigkeit allein reicht nicht aus, um die Leistung einstellen zu dürfen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer hiervon auch unterrichten und Gründe für den Wegfall der Berufsunfähigkeit in Textform darlegen. An die Darlegung stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Entspricht sie den Anforderungen nicht, ist eine gleichwohl erfolgte Einstellung unwirksam. Der Versicherer muss dann weiterzahlen, und zwar auch dann, wenn eigentlich gar keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt! Es lohnt sich also, die Einstellungsmitteilung von einem BU-Spezialisten prüfen zu lassen!

Wie oft prüft der BU-Versicherer nach?

Dazu, wie häufig Nachprüfungen stattfinden dürfen, gibt es keine gesetzliche und zumeist auch keine vertraglichen Vorgaben. Die meisten Versicherungsbedingungen regeln, dass der Versicherer zur Nachprüfung „jederzeit“ sachdienliche Auskünfte anfordern und einmal jährlich verlangen darf, dass der Versicherte sich einer ärztlichen Begutachtung unterzieht. Der Versicherer darf also nicht nur nach Anzeige gesundheitlicher und/oder beruflicher Änderungen, sondern jederzeit von sich aus, d.h. ohne Anlass, die Nachprüfung einleiten. Wann und wie häufig eine Nachprüfung stattfindet, ist letztlich vom Einzelfall abhängig und vor allem von der Art und Schwere der Erkrankung, die zur Berufsunfähigkeit geführt hat.

Treffen Sie bei der Nachprüfung Mitwirkungspflichten ?

Die meisten Versicherungsbedingungen regeln, dass der Versicherte unverzüglich anzeigen muss, wenn

  • sich seine Berufsunfähigkeit gemindert hat oder weggefallen ist, oder
  • er eine berufliche Tätigkeit aufgenommen hat bzw. sich seine berufliche Tätigkeit ändert.

An der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit hat der Versicherte mitzuwirken. Er muss sachdienliche Auskünfte erteilen und ggf. auch in der BU-Nachprüfung zum Gutachter.

Verletzt er seine Anzeige- bzw. Mitwirkungspflichten, ist der Versicherer unter Umständen berechtigt, die Zahlungen so lange zu kürzen oder einzustellen, bis der Versicherte seiner Mitwirkungsobliegenheit nachkommt.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht mehr

Ihre BU zahlt nicht mehr? Spätestens dann sollten Sie umgehend einen BU-Spezialisten aufsuchen. Nicht selten erfolgt die Leistungseinstellung entweder aus materiellrechtlichen Gründen oder aus formalen Gründen zu Unrecht mit der Folge, dass dem Versicherten weitere Leistungen zustehen.

Verzichten Sie nicht auf Ihr Geld und nehmen Sie Hilfe in Anspruch! Ändert sich der Gesundheitszustand oder stehen berufliche Veränderungen an, lohnt es sich, mögliche Auswirkungen auf den BU-Leistungsanspruch fachanwaltlich klären und sich hierzu beraten zu lassen. Sehen Sie weiter unten Fragen und Antworten.

Mit der BU-Hilfe.de sicher durch die Nachprüfung – So geht’s!

Sie schildern uns in unserem Kontaktformular oder telefonisch Ihr Problem. Binnen eines Werktages erhalten Sie von uns eine kostenfreie Ersteinschätzung und – wenn weiterer Unterstützungsbedarf besteht – ein verbindliches Angebot für eine Beratung oder Vertretung.

Haben Sie sich für eine Beratung oder Vertretung entschieden, lassen Sie uns Ihre Unterlagen zukommen – ganz bequem und digital über unsere verschlüsselte und datensichere Kanzlei-Cloud.

Wir prüfen Ihre Dokumente und Informationen, und beantworten Ihnen alle Fragen. Sie erhalten außerdem einen Fahrplan mit ganz konkreten Handlungstipps. Haben Sie uns mit Ihrer Vertretung beauftragt, kümmern wir uns für Sie um die Sicherung Ihrer BU-Rentenansprüche.

Nachprüfung BU-Rente – Professionelle Unterstützung durch die BU-Hilfe.de

 

Als Fachanwältinnen, Dozentinnen und Autorinnen mit 10jähriger Spezialisierung auf die BU-Versicherung gehören wir zu den erfahrensten BU-Spezialistinnen Deutschlands. Wir kennen die Versicherungsunternehmen, ihre Anwälte und deren (Prozess-) Taktiken, und wissen genau, wie eine Zahlungseinstellung verhindert und die Fortzahlung der BU-Rente sichergestellt wird.

BU Nachprüfung Anwalt hilft

(Drohende) Leistungseinstellung? – Die BU-Hilfe.de bietet Unterstützung auf 2 Wegen:

Erstberatung

249,90 € (inkl. USt.)

Bei der einstündigen Erstberatung für 249,90 € (inkl. USt.) werden Ihre vorab übermittelten Unterlagen geprüft und alle Fragen, die Sie zur Nachprüfung bzw. einer (drohenden) Leistungseinstellung habe, beantwortet. Sie erhalten einen ganz konkreten Fahrplan an die Hand, wie Sie sich verhalten sollten, um Ihre Rente nicht zu gefährden bzw. die Rentenzahlung zu sichern.

Vertretung

Angebot auf Nachfrage

Bietet Ihr Fall hinreichend Aussicht auf Erfolg, kümmern wir uns um die Sicherung Ihrer BU-Ansprüche und Fortzahlung Ihrer BU-Rente. Dies beinhaltet

  • die Aufarbeitung des gesamten Sachverhaltes einschließlich der Anforderung ggf. fehlender Papiere bei Ärzten, Behörden, Versicherern etc.
  • die rechtliche Prüfung aller Unterlagen und Informationen.
  • die fortwährende Analyse der Risiken.
  • die Erarbeitung einer optimalen Strategie zur erfolgreichen Sicherung Ihrer Ansprüche.
  • die gesamte Korrespondenz mit dem Versicherer und allen anderen Stellen.
  • die zielgerichtete und konsequente Sicherung Ihrer Ansprüche.

 

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, vermitteln wir als Serviceleistung die Kostendeckung für Sie. Während der Fallbearbeitung werden Sie über den Sachstand Ihres Falles regelmäßig und unaufgefordert von uns informiert, und alle wichtigen Entscheidungen mit Ihnen abgestimmt. Sie haben Fragen? Wir sind als Ansprechpartnerinnen immer persönlich für Sie da!

I.d.R. 1 – 3 Monatsrenten

Berufsunfähigkeitsversicherung Nachprüfung und Leistungseinstellung

Fragen und Antworten

BU-Nachprüfung - wie ist der Ablauf?

Die Nachprüfung verläuft ähnlich wie die Erstprüfung. Der Versicherte erhält von seiner BU-Versicherung für die BU-Nachprüfung einen Fragebogen mit Fragen zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner (aktuellen) beruflichen Situation. Zumeist wird der Versicherte aufgefordert, (aktuelle) Arztberichte und gegebenenfalls auch Einkommensnachweise und weitere Unterlagen vorzulegen. Nach Einreichung dieser Unterlagen wird der Versicherer gegebenenfalls eine Begutachtung veranlassen, wenn dies erforderlich ist zur Feststellung, ob Berufsunfähigkeit entfallen ist.

Darf der Versicherer mich in der Nachprüfung zum Gutachter schicken?

Die BU-Versicherung darf eine Begutachtung beauftragen, wenn dies erforderlich ist zur Feststellung des beruflichen Leistungsvermögens und des Fortbestands der Leistungspflicht. Die meisten Versicherungsbedingungen sehen vor, dass eine Begutachtung jedenfalls einmal jährlich stattfinden darf.

Wer trägt in der Nachprüfung die Beweislast?

Während der Versicherte bei erstmaliger Anmeldung seiner Ansprüche für den Eintritt von Berufsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet ist, trifft die Versicherung die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Berufsunfähigkeit. Der Versicherte ist im Nachprüfungsverfahren also besser gestellt als in der Erstprüfung.

BU Nachprüfung Fragen und Antworten

Berufsunfähigkeitsversicherung stellt Zahlung ein – Was nun?

Unsere 4 Tipps:

1. Auch in der Nachprüfung gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge!

Nicht selten lässt sich eine Zahlungseinstellung verhindern, wenn der Versicherte sich rechtzeitig von einem Spezialisten beraten lässt. Vor allem sollte eine Beratung in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte in Erwägung zieht, sich beruflich zu verändern. Was Versicherte nämlich häufig nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen steht ihnen die BU-Rente auch dann zu, wenn sie (wieder) berufstätig sind! Auch in allen weiteren Fällen – etwa dann, wenn der Versicherer ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat – lohnt sich die Beratung durch einen BU-Spezialisten, der Fallstricke ausmachen und dem Versicherten konkrete Tipps zur Sicherung des Rentenanspruchs an die Hand geben kann.

2. Einstellungsmitteilung prüfen

Haben Sie bereits eine Einstellungsmitteilung erhalten, sollten Sie die Rechtmäßigkeit der Einstellung unbedingt überprüft werden. Nicht selten erfüllen Einstellungsmitteilungen nicht die Voraussetzungen und strengen Anforderungen, die das Gesetz und die Rechtsprechung an sie stellen. In diesem Fall muss der Versicherer weiter leisten, selbst dann, wenn Berufsunfähigkeit tatsächlich entfallen ist.

3. Verjährung im Blick halten

BU-Ansprüche verjähren binnen drei Jahren. Versäumen Sie also nicht den rechtzeitigen Gang zum BU-Spezialisten, wenn Sie eine Einstellungsmitteilung erhalten haben. Der BU-Spezialist kann Ihre Ansprüche mit Nachdruck durchsetzen und notwendigenfalls zur Sicherung Ihrer Ansprüche verjährungshemmend Klage erheben.

4. Wenn nichts mehr hilft: Neuen Leistungsantrag stellen

Haben Sie sich gegen die Leistungseinstellung nicht (erfolgreich) zur Wehr gesetzt, sollten Sie daran denken, einen neuen Antrag zu stellen, wenn sich Ihre gesundheitlichen und/oder beruflichen Verhältnisse geändert haben, Sie beispielsweise Ihre Verweisungstätigkeit eingestellt haben oder sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat. Lassen Sie sich hierzu vom BU-Spezialisten beraten, um von Anfang an die richtigen Weichen für ein schnelles Leistungsanerkenntnis zu stellen.

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WIR SIND FÜR SIE DA

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Berufsunfähigkeit – Hilfe bei Nachprüfung der BU

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