Antragsfragen in der BU-Versicherung

Ein Gastbeitrag von Marco Niedermaier, Geschäftsführer des Maklerunternehmens buXperts GmbH

Einleitung

Die gewissenhafte Beantwortung der Antragsfragen in der BU-Versicherung ist unerlässlich, um einen rechtssicheren Versicherungsschutz zu erhalten. Die Fragen der Versicherer sind oft deutlich weitreichender, als von vielen Versicherten angenommen und unterscheiden sich teilweise erheblich.

Vorstellung

Darf ich mich vorstellen? Mein Name ist Marco Niedermaier, seit 2007 bin ich in der Versicherungsbranche aktiv und mit meinem freien Maklerunternehmen, der buXperts GmbH, bin ich auf die bedarfsgerechte Vermittlung der BU-Versicherung spezialisiert. In den meisten Beratungen spielt die ordentliche Aufbereitung der Gesundheitshistorie eine große Rolle und verbunden damit auch die exakte Fragestellung des jeweiligen Wunsch-Versicherers. Ein Service, den wir deutschlandweit via Videoberatung anbieten.

Vorgehen

In diesem Gastbeitrag möchte ich Dir ein paar Tipps aus meiner Praxis geben, wie Du bei der Einrichtung Deiner Berufsunfähigkeitsversicherung am besten vorgehen solltest.

Im etwaigen Leistungsfall können Dir Katrin Link & Susanne Aydinlar dann helfen, die Berufsunfähigkeit exakt zu erklären, nachzuweisen und durchzusetzen – das Thema “Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht” sollte dann aber keine Rolle mehr spielen.

Krankenakte anfordern

Um bei der Beantwortung der Fragen wirklich alles anzugeben, solltest Du unbedingt Deine Krankenakte anfordern und diese genau prüfen.

Dies hat insbesondere drei Gründe:

 

    1. Vergesslichkeit – weißt Du noch genau, wann und warum Du vor viereinhalb Jahren beim Arzt gewesen bist?

    1. Unbekannte Nebendiagnosen – teilweise werden ganz nebenbei Diagnosen gestellt und festgehalten, von Denen Du gar nichts weißt. Das muss nichts Schlimmes sein, kann “versicherungsmedizinisch” aber durchaus relevant sein!

    1. Falsch- und Abrechnungsdiagnosen – teilweise werden Abrechnungen optimiert. Bei einem meiner Kunden wurde beispielsweise während eines PCR-Tests die Diagnose “F32.0 – leichte depressive Episode” gestellt. Aufgefallen ist dies erst beim Blick in die Krankenakte.

Der Blick in die Krankenakte sorgt immer wieder für Überraschungen. Wichtig ist, dass die Überraschungen nicht zur Ablehnung der Leistung führen, sondern im besten Fall vor Vertragsabschluss geklärt werden.

Um an Deine Daten zu gelangen, gibt es mehrere Möglichkeiten:

Privat Krankenversichert

Sofern Du privat krankenversichert bist, sollten Dir alle Rechnungen vorliegen. Auf diesen findest Du jeweils die genaue Diagnose. Auch Behandlungsberichte sollten in aller Regel vorhanden sein und können sowohl beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen, als auch bei der genaueren Erklärung behilflich sein.

Anforderung der Unterlagen in der Arztpraxis

Im ersten Schritt empfehle ich immer, beim eigenen Hausarzt anzurufen und zu erklären, dass man für den Abschluss einer BU-Versicherung die genauen Diagnosen in Form eines Ausdrucks benötigt.

Miteinander zu reden ist – wie so häufig – die einfachste Form und führt oft zu einer schnellen Versendung der benötigten Unterlagen. Manche Praxen bestehen allerdings auch darauf, dass man die Unterlagen persönlich abholt.

Sofern sich ein:e Behandler:in extrem dagegenstellt, deutet dies häufig darauf hin, dass gewisse Überraschungen in den Akten lauern. Ein anderer Grund kann jedoch sein, dass bei offizieller Beantragung einer BU-Versicherung von manchen Versicherern ein Hausarztbericht angefordert wird und die Praxis für die Beantwortung eine entsprechende Vergütung erhält. Forderst Du die gespeicherten Daten hingegen selbst an, bist Du der Praxis nur die Kosten für Porto und Kopien schuldig.

Sollte man dem Wunsch telefonisch nicht nachkommen, halten wir für unsere Kundinnen und Kunden einen Vordruck bereit, den Du Dir hier ebenfalls herunterladen kannst.

DOWNLOAD (Vordruck Anforderung Krankenakte Arzt)

Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ergibt sich aus § 630g Bürgerliches Gesetzbuch.

Sollte sich Dein:e Behandler:in hiergegen immer noch sträuben, gibt es noch eine weitere Option – die Anfrage gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 Datenschutzgrundverordnung. Oftmals knicken Ärztinnen und Ärzte spätestens hier ein und Du erhältst die gewünschten Unterlagen.

Manch ein:e Antragsteller:in scheut sich vor diesem Schritt, weil dadurch das Vertrauensverhältnis gestört würde. Dabei sollte man die Frage im Hinterkopf behalten, wie gut das Vertrauensverhältnis wirklich ist, wenn man keinerlei Daten über den eigenen Gesundheitsstatus erhält.

Auch wenn der Hausarztpraxis normalerweise alle Umstände und Diagnosen auch anderer Facharztpraxen bekannt sein sollten – oftmals fehlen hier Daten. Deshalb solltest Du diesen Schritt bei allen Ärztinnen und Ärzten durchführen, die Dich in den letzten Jahren behandelt haben.

Anforderung der Patientenquittung von der Krankenkasse

Auch Deiner Krankenkasse werden Deine Diagnosen übermittelt; hier hast Du ebenfalls die Möglichkeit, die Unterlagen anzufordern. In den meisten Fällen erhältst Du diese nach telefonischer Anforderung innerhalb weniger Tage.

Der Vorteil: Die Daten aller Behandler:innen sind hier vorhanden, ohne bei jedem einzeln anfragen zu müssen.

Der Nachteil: Du findest in der Regel nur die Diagnose, jedoch keine weiteren Hinweise und Vermerke.

Vorsicht: Die Behandlungen der letzten 12 Monate sind meist noch nicht erfasst!

Dein Anspruch ist in § 305 SGB V Absatz 1 geregelt.

Anforderung der Patientenquittung von der Kassenärztlichen Vereinigung

Zuletzt gibt es noch die Möglichkeit, die Daten über die Kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes anzufordern. Dies bietet sich besonders dann an, wenn Du die Krankenkasse gewechselt hast.

Vorsicht: Die Kassenärztliche Vereinigung hat in der Regel keine Daten über stationäre Aufenthalte, Verordnungen und Krankschreibungen. Zudem sind hier nur die Daten von Behandler:innen aus dem jeweiligen Bundesland vorhanden.

Ausfüllen der Risikofragen

Nachdem Du jetzt gut vorbereitet bist, kommen wir nun zur Beantwortung der Risikofragen. Hierfür möchte ich Dich für die unterschiedlichen Fragestellungen sensibilisieren und Dir dazu ein paar Praxistipps an die Hand geben.

Der heutige Standard beim Abfragezeitraum liegt bei den letzten fünf Jahren für bestehende Erkrankungen und ambulanten Behandlungen sowie bei zehn Jahren für stationäre Aufenthalte. Das Thema “psychische Erkrankungen” wird mittlerweile von einigen Versicherern ebenfalls für die letzten zehn Jahre abgefragt, überwiegend aber nur fünf Jahre.

Die “übliche” Fragestellung

Schauen wir uns zunächst einmal die Einleitung der üblichen Fragestellung an:

In aller Regel lautet die Frage, ob Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bestehen oder bestanden haben. Manchmal wird ergänzend gefragt, ob es wegen solcher Erkrankungen Untersuchungen oder Behandlungen gab.

Oftmals glauben Interessierte und Versicherungsvermittler:innen gleichermaßen, hier wären lediglich Krankheiten anzugeben, wegen derer Du in Behandlung warst. Dies ist in aller Regel nicht richtig!

Warum auch behandlungsfreie Krankheiten und Beschwerden angegeben werden müssen

Wie in dem Beispiel oben zu sehen ist, werden bestehende Erkrankungen unabhängig davon abgefragt, ob Du deshalb behandelt oder untersucht worden bist.

Ein Klassiker ist die “Skoliose”, von der je nach Definition bis zu 15 % der Bevölkerung betroffen sind. Diese wird häufig in der Kindheit festgestellt und erfordert oft jahrelang keine Behandlung. Dennoch besteht diese Krankheit nach wie vor. Je nach Ausprägung und Beschwerden muss diese Krankheit keineswegs zwingend zu einem Leistungsausschluss führen – dies lässt sich wunderbar im Rahmen einer “anonymen Risikovoranfrage” klären.

Aber auch Beschwerden, die noch nie ärztlich behandelt worden sind, müssen regelmäßig angegeben werden.

Nun werde ich in Beratungsgesprächen häufig gefragt, warum man etwas angeben soll, was nirgends bekannt ist. “Wie will die Versicherung das rausbekommen?”.

Nehmen wir das Beispiel “Verspannungen”. Diese plagen Dich häufig und regelmäßig, Du warst deswegen aber noch nie in Behandlung. Beim Abschluss Deiner BU-Versicherung gibst Du diese deshalb nicht an. Zwei Jahre später sind die Beschwerden schlimmer geworden und Du gehst zum Arzt. Du kannst normal arbeiten, denkst weder an das Thema “Berufsunfähigkeit” noch an den Antrag, bei dem Du die Beschwerden verschwiegen hast. Der Arzt möchte Dir erstmal nur Schmerzmittel verabreichen, doch Du möchtest unbedingt eine Physiotherapie verordnet bekommen. In der Anamnese weist Du deshalb darauf hin, dass die Beschwerden seit Jahren bestehen und zuletzt schlimmer geworden sind.

Und auf einmal steht etwas in Deiner Krankenakte, das vor Abschluss Deiner Berufsunfähigkeitsversicherung noch nicht drinnen stand. So oder so ähnlich kommen bestehende Beschwerden, von denen keiner etwas wusste, dann doch ans Licht.

Die Sache ist die: Ein:e gute:r Vermittler:in kann Dir oftmals dennoch helfen, einen passenden Schutz zu erhalten – wenn er oder sie über alle Umstände Bescheid weiß. Wenn nicht, kann dies bei der Auswahl des passenden Versicherers überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Die Fragestellung, wie sie sich Viele wünschen

Nicht alle Versicherer fragen grundsätzlich nach bestehenden Krankheiten und Beschwerden. Es gibt durchaus auch eingeschränktere Fragen, die sich lediglich auf konkrete Untersuchungen und Behandlungen beziehen.

Besonders schön in diesem Beispiel: Hier wird ergänzend explizit erklärt, welche Arztbesuche nicht genannt werden müssen. Im Umkehrschluss lässt sich daraus aber auch erkennen, dass entgegen der landläufigen Meinung ansonsten all diese Angaben gemacht werden müssen. Auch “Belanglosigkeiten” wie akute Erkältungskrankheiten sowie akute Magen-, Darm- und Harnwegsinfekte.

Viele Kundinnen und Kunden – aber auch Vermittler:innen – gehen davon aus, dass solche Kleinigkeiten nicht angegeben werden müssen.

Grundsätzliche Frage: Warum sollte ich etwas, “das keine Rolle spielt”, nicht einfach mit angeben!?

Ich empfehle immer, alles anzugeben und die Bemessung der Relevanz einfach dem jeweiligen Versicherer zu überlassen. Natürlich nur, wenn auch danach gefragt wird!

Die versicherungsmedizinische Betrachtung kann sich auch durchaus von der “normalen” medizinischen Betrachtung unterscheiden. Ein einmaliger Infekt ist in der Regel nicht weiter schlimm. Im Gesamtbild können aber auch viele Kleinigkeiten dafür sorgen, dass ein Versicherer lieber Abstand nimmt.

Wenn Du jetzt also schon Feuer und Flamme für einen Versicherer bist, der nur nach konkreten Behandlungen fragt, einen kleinen Wermutstropfen gibt es da noch: In aller Regel wird im Antrag noch eine Frage nach Beschwerden in den letzten 3 – 6 Monaten hinterher geschoben.

Beispiel 1:

Beispiel 2:

Dennoch bietet diese Fragestellung natürlich deutlich weniger Angriffsfläche für den Vorwurf einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, worum sich Katrin Link & Susanne Aydinlar für Dich kümmern müssten.

Die Sache mit den “Beispielen” in den Antragsfragen

Ein weiterer Punkt, den Du bei allen Fragen beachten solltest, sind die Beispiele in den Antragsfragen. Wie oben beschrieben, wird im ersten Teil der Frage nach “Bestehen oder bestanden Krankheiten…” oder “Waren Sie wegen der folgenden Krankheiten in Untersuchung…” gefragt, und im Anschluss werden einzelne Bereiche des Körpers abgefragt.

Die Beispiele suggerieren hier häufig, es müssten lediglich schwere Erkrankungen angegeben werden. Wie bereits beschrieben ist dies aber mitnichten der Fall – es handelt sich lediglich um Beispiele.

Wenn die Fragen “Bestehen oder bestanden Erkrankungen der Lunge” lautet, muss auch die “akute Infektion der Atemwege” angegeben werden, wenn der Versicherer nicht explizit erklärt, dass er dies nicht wissen möchte.

Wenn alles nichts hilft: BU-Sonderaktionen mit vereinfachten Gesundheitsfragen

In vielen Fällen bleibt uns nur übrig, auf BU-Sonderaktionen mit vereinfachten Gesundheitsfragen zurückzugreifen. Dabei sind die Fragen je nach Aktion nochmal stark oder sehr stark vereinfacht.

Dies kann in Bezug auf den abgefragten Zeitraum sein – oftmals werden nur die letzten drei Jahre abgefragt. Vorsicht, wenn dennoch nach “Bestehen oder bestanden Erkrankungen” gefragt wird!

Manchmal werden nur langwierige Behandlungszeiträume abgefragt – dazu gehört regelmäßig auch die Verordnung von Medikamenten.

Und in manchen BU-Aktionen werden viele Umstände nur dann angabepflichtig, wenn sie von bestimmten Fachärzten behandelt worden sind. Nur “bestehende Krankheiten” oder die Behandlung vom Hausarzt fallen hier nicht drunter.

Vorsicht: Psychische Beschwerden müssen bei dieser Frage immer angegeben werden, wenn sie ärztlich behandelt worden sind.

Solche Aktionen werden von Kundinnen und Kunden geschätzt, die gewisse Vorerkrankungen haben, oder die die Gesundheitsfragen einfach nur besonders sicher beantworten möchten.

Bitte beachte, dass es sich hier nur um einen kleinen Ausschnitt an möglichen Aktionen handelt. Die Beispiele sollen lediglich demonstrieren, wie unterschiedlich die Fragestellungen sein können, und stellen nur einen kleinen Ausschnitt der Antragsfragen dar.

Viele Aktionen sind zeitlich begrenzt oder nur für bestimmte Berufs- oder Altersgruppen zugänglich. Eine große Übersicht aktueller BU-Aktionen mit vereinfachten Gesundheitsfragen findest Du hier.

Fazit Antragsfragen in der BU-Versicherung

Wie Du siehst birgt allein das Thema Antragsfragen in der BU-Versicherung einige Gefahren. Und dies ist nur ein kleiner (aber durchaus extrem wichtiger) Teil, den Du beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung beachten musst.

Wusstest Du, dass der Beitrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (bei gleichen Parametern…) immer gleich ist? Unabhängig davon, ob Du diese beim Versicherungsvertreter vor Ort, dem Vergleichsportal im Internet oder dem spezialisierten Makler abschließt!

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